Betriebsausflug in Baden Württemberg


Betriebsausflug

Mitarbeitermotivation? Firmenausflug? Teambuilding? Betriebsausflug?
Sie suchen eine Idee für den nächsten Betriebsausflug?

Betriebsausflug Startseite

Rechtliche Bedingungen

Betriebsausflug als Mitarbeitermotivation

Blog


Finden Sie hier in Ihrem Bundesland geeignete Möglichkeiten:

Bayern
Baden Württemberg
Brandenburg & Berlin
Bremen
Hessen
Hamburg
Mecklenburg-Vorp.
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Nach Art des Geschenks sortiert:

Abenteuer & Sport
Essen & Trinken
Fliegen
Körper & Seele
Motorpower
Wasser & Wind
Wellness & Lifestyle


Erlebnisgeschenke


Weihnachtsfeier

Über den Veranstalter

   
   

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betriebsausflug

Manche lieben ihn, manche hassen ihn: den Betriebsausflug. Meist wird in einem Betrieb jährlich ein Betriebsausflug durchgeführt. Genauso wie die übliche Weihnachtsfeier. Zumindest wird die Arbeitszeit dem Angestellten anlässlich dieser Vergnügungen erlassen. Der Betriebsausflug ist, wie früher in der Schule die Klassenausflüge, halb freiwillig. Man kann dem Betriebsausflug fern bleiben, ob das klug ist soll einmal dahin gestellt bleiben. Dann muss man allerdings Arbeiten und hat keinen Urlaub.

Versicherungstechnischer Rahmen
Da der Betriebsausflug keine freiwillige Veranstaltung ist, bedeutet diese im Falle eines Unfalles, der Betriebsausflug ist komplett versichert. Sowohl unfallrechtlich als auch in sonstigen Beziehungen. Sollte man sich also während des Betriebsausfluges ein Bein brechen oder sollte man unglücklich hinfallen, dann gelten alle die Regeln, die auch bei einem Unfall im Betrieb gegolten hätten. Das auch für die Anreise und die Abreise zum Ort des Betriebsaufluges. Auch Alkoholgenuss in Maßen führt nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes.

Arbeitszeitregelungen
Ein Betriebausflug kann das soziale Klima innerhalb einer Firma stärken. Gerade durch die Tatsache, dass die Mitarbeiter sich unter anderen Umständen und an einem anderen Ort treffen, bewirkt, dass sich Spannungen abbauen. Dementsprechend zählt ein Betriebsausflug meist als Arbeitszeit. Es gibt Ausnahmen in Behörden und Verwaltungen, das sind aber dann wirklich Ausnahmen. Aus der Tatsache, dass die Veranstaltung Freude bereitet und keine Arbeit ist, kann aber nicht abgeleitet werden, dass man dem Betriebsausflug ungestraft fern bleiben darf. Ohne eine Entschuldigung ist dieser Tag dann als Fehltag zu werten. Entweder Arbeit oder Betriebsausflug. Das gilt oft auch für freie Tage anlässlich volkstümlicher Feste. Wenn der Rosenmontag freigegeben wird, dann ist es arbeitsrechtlich möglich, dass er trotzdem als Urlaubstag gezählt wird, wenn er mitten in einem Urlaub liegt. Das gilt genau gleich für den Tag des Betriebsausfluges. Ist man wegen eines Urlaubes nicht da, so zählt der Tag eben trotzdem zum Jahresurlaub mit hinzu. Für den Arbeitgeber lohnt sich trotzdem die Großzügigkeit, der Zusammenhalt in der Firma wird gestärkt und die Mitarbeiter verstehen sich besser. Ein Betriebsausflug ersetzt oft viele Betriebsversammlungen.

Aufwendungen
Manchmal werden die Mitarbeiter auch vom Chef eingeladen. Der Umfang der Einladung kann ganz unterschiedliche Ausmaße haben. Der eine Chef oder die eine Firma bezahlt gerade mal das Würstchen, die andere Organisation bezahlt ein üppiges Mahl zuzüglich einer Übernachtung. Das Finanzamt schaut über solche Veranstaltungen mit einem wachsamen Auge drüber. Es besteht immer der Verdacht, dass hier Vergnügen statt Lohn gezahlt wird. Die Höhe der Aufwendungen und die Häufigkeit der Betriebsausflüge spielen hierbei eine Rolle. Ein Betriebsausflug im Sommer und eine Weihnachtsfeier mögen in Ordnung sein, das, was darüber hinaus geht kann Folgen haben. Zum einen kann man dann als Chef die Bewirtungskosten nicht absetzen, zum anderen muss der Angestellte dann auch noch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Das trübt dann wohl die Freude am ganzen Event. Pro Teilnehmer gehen etwa 100 Euro als angemessen durch, was mehr ist stößt wiederum dem Finanzamt sauer auf. Das reicht um zum Beispiel in den Klettergarten zu fahren, einen Golf Schnupperkurs zu absolvieren oder Bagger fahren. Wenn es doch etwas mehr geworden ist, kann der Veranstalter eventuell einen Teil aus der eigenen Tasche bezahlen, ohne es dem Finanzamt als Quittung vorzulegen. Das ist dann effektiver, als sich mit Nachwirkungen vom Finanzamt zu beschäftigen. Problematisch sind in der Regel Veranstaltungen im Ausland und das Einladen von Ehegatten. In diesen Fällen geht das Finanzamt von einem überwiegenden privaten Interesse aus. Das muss man dann erstmal widerlegen. In diesem Falle wird übrigens nicht ein Teil als geschäftliches Interesse gewertet, sondern überhaupt nichts. Die Veranstaltung wird dann in diesem Fall komplett als privates Vergnügen behandelt.

Fazit
Ein Betriebsausflug ist eine gute Möglichkeit, eine Belegschaft zusammenzuschweißen und Mobbing zu vermeiden. Als verantwortlicher Leiter muss man allerdings einige Spielregeln kennen und beachten um nicht in steuerliche Fallen zu geraten. Man sollte als Teilnehmer von einem Betriebsausflug immer auch den geschäftlichen Sinn im Auge behalten. Ein unangebrachtes Duzen stört die Karriereentwicklung im Betrieb.





Copyright by Nils Römeling * Impressum