Betriebsausflug und die Arbeitszeiten der Mitarbeiter
Der Betriebsausflug ist in vielen Unternehmen üblich. Dabei verbringen die Mitarbeiter einen Tag zusammen. Oft wird ein beliebtes Ausflugsziel gewählt. Doch wie sieht es mit der Regelung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter an dem Tag aus, an dem der Betriebsausflug statt findet?
Ein gemeinsam verbrachter Tag abseits des üblichen Arbeitsalltags verfolgt verschiedene Zwecke. Er soll die Gemeinschaft der Mitarbeiter untereinander und das Zusammengehörigkeitsgefühl der Belegschaft stärken. Die Möglichkeit, sich privat intensiver und von einer anderen Seite kennenzulernen, kann den Umgang miteinander erleichtern. Die Kommunikation wird verbessert. Nicht nur Mitarbeiter unter sich profitieren davon, sondern auch die Kontakte zur Führungsebene werden gestärkt. Ein Tag, der allen Mitarbeitern eines Unternehmens Spaß macht, bleibt in guter Erinnerung und trägt positiv zum Betriebsklima bei. Oft entscheidet der Betriebsrat mit, wie der Betriebsausflug gestaltet werden soll. Entweder wird ein Ausflugsziel angesteuert oder der Tag wird mit sportlichen Aktivitäten verbracht. Das kann zum Beispiel eine gemeinsame Wanderung sein. Eine andere Variante ist der Besuch einer kulturellen Veranstaltung. Im Mittelpunkt steht, dass sich die Kollegen wohl fühlen. Wenn die Firma groß genug ist, wird oft ein Bus gemietet, der am Tag des Ausflugs zur Verfügung steht. Ebenso übernimmt der Arbeitgeber in den meisten Fällen die Kosten.
Die Teilnahme am Betriebsausflug ist in der Regel freiwillig. Für ein gutes Betriebsklima ist es bestimmt sinnvoll, den Tag miteinander zu verbringen und die Teilnahme nicht zu verweigern. Grundsätzlich wird danach unterschieden, ob der Betriebsausflug während der regulären Arbeitszeiten geplant ist oder an einem freien Tag, etwa am Samstag, geplant ist. Wenn nun also der Ausflugstag am Wochenende ist, stellt sich die Frage nach den Arbeitszeiten der Mitarbeiter nicht. Die Teilnahme ist nicht zwingend vorgeschrieben, ein Anspruch auf Ausgleich, etwa in Form von bezahlten Arbeitszeiten oder gar Überstunden, besteht nicht. Wenn der Betriebsausflug auf einen regulären Arbeitstag fällt, ist ein Mitarbeiter, der nicht teilnehmen möchte, stattdessen zur Arbeit verpflichtet.
Wenn Arbeitszeiten unter der Woche betroffen sind, gilt im Allgemeinen die Regelung, dass für die Zeit des Ausflugs die übliche Stundenanzahl als Arbeitszeiten angerechnet und vergütet wird. Für Teilzeitkräfte gelten Sonderregelungen. Oft sind diese in einer Betriebsvereinbarung detailliert erfasst. Generell kann man jedoch davon ausgehen, dass eine Teilzeitkraft ihre gängigen Arbeitszeiten angerechnet bekommt. Die restliche Zeit, die die Teilzeitkraft auf dem Betriebsausflug verbringt, fällt nicht in die Erfassung der Arbeitszeiten. Bei Teilzeitregelungen, die sich nicht auf halbe Tage oder einen stundenweisen Einsatz beziehen, sondern eine tageweise Gestaltung haben, kann der Mitarbeiter ebenso freiwillig entscheiden, ob er teilnehmen möchte oder nicht. Fährt er mit auf den Betriebsausflug, hat er keinen Anspruch auf Anrechnung als Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann die Teilnahme freiwillig als Anrechnung auf die Arbeitszeiten gewähren, eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.


